Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Iltrans Deutschland GmbH (Spediteur)

1. Allgemeines

Alle Angebote /Leistungen, speziell die Durchführung von Verkehrsverträgen und sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in Ergänzung und unter Abänderung und vorrangig zu den ebenfalls einbezogenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) gelten. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, diese sind nicht vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Unabhängig davon gehen gesetzliche Bestimmungen, von denen durch vorformulierte Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, diesen Bedingungen vor. Diese AGB und die ebenfalls ergänzend geltenden ADSp 2017 können auf der Website des Spediteurs abgerufen werden.
2. Ergänzungen zu den ADSp 2017
2.1. Sicherheitsvorkehrungen bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut

Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber den Spediteur rechtzeitig vor Auftragserteilung zu informieren, wenn er besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutze (z.B. 2. Fahrer, geschlossener Kofferzug, Konvoi, zusätzliche Diebstahlsicherung/das Aufsuchen bestimmter bewachter Parkplätze, bestimmter Streckenverlauf) wünscht. Insoweit wird Ziffer 3.3 ADSp 2017 ergänzt.

Erhält der Spediteur keine besonderen Anweisungen, besteht ohne Anlass keine Verpflichtung, über die normalerweise zu treffenden Vorkehrungen hinaus, besondere kostenauslösende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
2.2. Ausschluss von Sendungen mit Vertragsstrafenvereinbarungen des Auftraggebers

Von der Übernahme durch den Spediteur ausgeschlossen sind Verkehrsaufträge, bei denen der Auftraggeber seinerseits Vertragsstrafen jeder Art, Pönalen, oder Ähnliches an die rechtzeitige Auslieferung von Sendungen oder Packstücken bzw. Erbringung von Speditionsleistungen innerhalb eines Zeitfensters bzw. vereinbarten Leistungszeitpunkt oder die Erbringung von Statimeldungen innerhalb eines Zeitrahmens vereinbart hat (Ziffer 1.18 und 1.19 ADSp 2017).

Solche Aufträge werden nur nach rechtzeitiger vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Spediteur angenommen.
2.3. Vereinbarung eines festen Übernahmesatzes

Wird als Vergütung für Speditionsleistungen ein bestimmter Betrag einschließlich Kosten für Beförderungsleistungen vereinbart, so ist der Spediteur zur Offenlegung von Kosten nicht verpflichtet, außer er wird ausdrücklich ausgewiesen für Rechnung des Auftraggebers tätig (Ziffern 14.1 und 16.1 ADSp 2017).

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Ein fester Speditionsübernahmesatz liegt vor, wenn sich das Angebot auf die Zustellung bestimmter Packstücke/Behältnisse bezieht und daraus hervorgeht, dass die speditionelle Abwicklung einschließlich der Zustellung der Sendung zum Empfänger zu einem Gesamtpreis geschuldet ist. Dafür ist die Aufgabe eines einheitlichen pauschalen Preises ohne zusätzliche Hinweise ausreichend.
2.4. Lagerung

Ist eine Zustellung einer Sendung im gewünschten Zeitraum an den Empfänger nicht möglich, ist der Auftraggeber in Ergänzung zu Ziffer 15.2 und Ziffer 13.2 ADSp 2017 auf Nachfrage verpflichtet, dem Spediteur den gewünschten Zwischenlagerungsort unverzüglich, jedenfalls spätestens am gleichen Tag mitzuteilen, um die Entladung zu ermöglichen. Erfolgt die Information nicht rechtzeitig, ist der Spediteur berechtigt die Sendung im pflichtgemäßen Ermessen gegen Kostenerstattung anderweitig zwischenzulagern und dafür entstehende Mehrkosten sowie eigene Kosten, mindestens aber 10 % der Gesamtkosten für die zusätzliche Zustellung geltend zu machen.
2.5. Standgeld bei Verzögerungen der Be-/ und Entladung /Anfahren weiterer Lade-/ und Entladestellen

Verzögert sich die Beladung des Abholfahrzeugs um mehr als eine vollendete Stunde nach Bereitstellung des Transportmittels zur Beladung, so steht dem Spediteur für die darüber hinausgehende Wartezeit das vereinbarte Standgeld, bzw. bei fehlender Vereinbarung ein Standgeld von mindestens 80,00 EUR netto pro angefangene Stunde Wartezeit (Ziffer 11.4 ADSp 2017) zu. Das gleiche gilt für das Überschreiten einer Entladezeit von zwei Stunden nach Entladebereitschaft des Ablieferfahrzeugs gegenüber dem Empfänger. Der Auftraggeber wird den Urversender /Empfänger darüber informieren und für die Einhaltung der Lade-/ und Entladezeiten sorgen.

Einwendungen gegen die Höhe des Mindeststandgelds sind nur insoweit zulässig, als es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, durch Vorlage zweier verbindlicher Preisangebote den Gegenbeweis zu führen, dass die Standgeldforderung zu hoch ist. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber angemessenes Standgeld.

Kommt es infolge einer Disposition des Versenders zum Anfahren eines weiteren Übernahme-/ und/oder Ablieferortes und/oder erhöht sich die Fahrtstrecke, so wird eine der tatsächlichen Strecke entsprechende angemessene, verhältnismäßig zusätzlich berechnete Fracht geschuldet, die zusätzlich auszuweisen ist. Lieferfristen und Terminvorgaben verlängern sich diesen neuen Umständen entsprechend, ohne dass dazu Rückfragen erforderlich sind.

Insbesondere bei wertvollem oder diebstahlgefährdeten Gut hat der Auftraggeber bei der von ihm bzw. in seinem Auftrag vorgenommenen Beladung Sorge dafür zu tragen, dass nicht durch Überschreitung der vereinbarten Ladezeiten unnötigerweise zusätzliche Zwischenaufenthalte und nächtliche Rasten anfallen. Ist das Abstellen auf bewachten Parkplätze nicht ausdrücklich im Speditionsauftrag vereinbart, so muss die Ladezeit/, Abfahrts- und voraus

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sichtliche Ankunftszeit so geplant werden, dass der LKW bei Nacht nicht unbewacht abgestellt werden muss.
2.6. Ladehilfsmittel

Wird Ware auf Euro-/Gitterboxpaletten etc. anderen Tauschmitteln übernommen, sind diese durch den Empfänger grundsätzlich kostenfrei zu tauschen. Der Auftraggeber wird den Empfänger und ggfs. andere Ladungsbeteiligte darüber rechtzeitig vor Abschluss des Verkehrsvertrages unterrichten und für die Befolgung des Ladungsmitteltausches Sorge tragen. Das gleiche gilt wenn der Spediteur anzeigt, dass ein Lademitteltausch nicht erfolgt. Sollte der Absender und/oder Empfänger keine Lademitteldokumente ausstellen, wird der Tausch- bzw. nicht erfolgte Tausch auf dem Frachtbrief oder anderweitig schriftlich vermerkt. Der Auftraggeber wird für entsprechende Mitwirkung des Absenders/Empfängers Sorge tragen.

Bei Missachtung der Tauschverpflichtung ist der Spediteur ohne weiteres berechtigt, Schadensersatz für jede nicht fristgerecht getauschte Europalette/ Gitterbox und Rückführungskosten in Höhe von netto € 14,50 € (Europalette und 90,00 EUR (Gitterboxen) sowie einer Bearbeitungsgebühr von jeweils 20,– € netto zu berechnen. Tauschmittel, die nach Rechnungslegung zurückgegeben werden, können nicht berücksichtigt werden. „Der Spediteur wird in Absprache mit den eingesetzten Frachtführern in der Vertragskette abklären, bis wann ggfs. seinerseits Lademittel zurückgeführt werden können und ist berechtigt, diese jedenfalls binnen 60 Werktagen zurückzuführen.“Das Tauschgeschäft richtet sich nach den Vorschriften der anwendbaren Haftungsordnung (HGB/CMR). Der Auftraggeber erkennt eine etwaige Abrechnung der Lademittel als endgültig an, wenn er nicht innerhalb 7 Werktage nach Versanddatum der Abrechnung schriftlich widerspricht. Darüber hinausgehende Ansprüche verfallen nach Ablauf dieser Frist.
2.7. Sendungsstatus /Nebenpflichten /Nachfragepflicht des Auftraggebers

Generell ist die Auftragsdurchführung der speditionellen Besorgung des Transportes vereinbart. Für die zusätzliche Vereinbarung von Nebenpflichten zum Speditionsvertrag, insbesondere für die Pflicht, Statimeldungen vorzunehmen oder bestimmte Belege vorzulegen, bedarf es einer sendungsbezogenen individuellen Vereinbarung mit dem Spediteur. Allgemeine Hinweise in vorgedruckten Formularen reichen für solche zusätzliche Nebenpflichten nicht aus und diesen wird widersprochen.

Vereinbart der Auftraggeber mit dem Spediteur neben der normalen Abwicklung ohne gesonderte Vergütung zusätzliche Statimeldungen (z.B. Sendungsmeldungen zum Auslieferungsstand, Plausibilitätsabgleiche von Sendungs-/ und Lieferscheinnummern etc.) bzw. die Vorlage bestimmter Belege oder Dokumente (z.B. CMR-Frachtbriefe, Be-/ oder Entladebestätigungen Tauschbelege), ist der Auftraggeber verpflichtet, sich zur Aufwandsreduzierung rechtzeitig bei dem Disponenten des Spediteurs zu melden, um die Informationen abzufragen und Unklarheiten zu klären. Erfolgt die Nachfrage nicht rechtzeitig und kann eine Statusmeldung deswegen nicht rechtzeitig beigebracht werden, so entfallen etwaige Ansprüche auf Aufwandserstattung oder Schadenersatz, sofern kein qualifiziertes Verschulden eines leitenden Mitarbeiters des Spediteurs vorliegt.

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Einer Kürzung des Speditionsentgelts bei nicht rechtzeitiger Vorlage von Frachtunterlagen (z.B. Frachtbrief) und daraus abgeleiteten Bearbeitungspauschalen wird ausdrücklich widersprochen. Eine Verweigerung des Entgelts und die Zahlung von Aufwandspauschalen speziell bei unstreitig erfolgter Ablieferung ist nicht zulässig.

Der Spediteur berechnet für die Ausstellung der üblichen Sendungspapiere wie zum Beispiel Frachtbriefe etc. kein gesondertes Entgelt, wenn dies nicht vereinbart ist. Werden solche Unterlagen vom Auftraggeber oder anderen Verkehrsbeteiligten ausgestellt, so tragen diese die dafür entstehenden Kosten selbst.

Soweit dem Auftragggeber durch vorangegangene Speditionsaufträge aufgrund dieser AGB und vorangegangener Auftragsdurchführungen oder anderweitig bekannt, dass der Spediteur Statimeldungen und Sonderaufgaben nur gegen zusätzliches Entgelt übernimmt, sind dessen späteren, anders lautende Speditionsaufträge so zu verstehen, dass der Auftraggeber entgegen dem Wortlaut seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Ladeaufträgen eine ganz normale speditionellen Besorgung des Transports beim Spediteur in Auftrag gibt, ohne dass zusätzliche Nebenpflichten oder Frachtkürzungen und Aufwandspauschalen bei fehlenden Unterlagen vereinbart sind.

2.8. Speditionsentgelt /Rechnungen/ Verjährung

Der Spediteur ist berechtigt, Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Weg an ihn zu bzw. wird die entsprechende Zustimmung des von ihm ggfs. angegebenen Rechnungsempfängers einholen.

Rechnungen des Spediteurs sind bis auf Sondervereinbarungen binnen eines vom Spediteur eingeräumten Zahlungsziels von 14 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum zur Zahlung ohne Abzüge fällig und längstens bis dahin zu begleichen. Verzug tritt nach Fristablauf auch ohne Mahnung ein.

Die Geltendmachung der Entgeltansprüche durch Zahlungsaufforderung/Mahnung des Spediteurs, hemmt die Verjährung des Anspruchs gegen den Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt entsprechend (gem. 439 III HGB in dem der Auftraggeber die Erfüllung des Anspruchs in Textform ablehnt). Die Anwendung des § 439 III HGB, § 463 HGB wird entsprechend auch für Vergütungsansprüche des Spediteurs vereinbart.
2.9. Ausfallentgelt bei vorzeitiger Kündigung des Speditions-/Frachtvertrages

Kündigt der Auftraggeber den Speditions-/und/oder Frachtvertrag vor Übernahme der Sendung(en) /Packstücke steht dem Spediteur als Ausgleich in Abweichung von den Regelungen zur Fautfracht (§ 415 Absatz 2 HGB) achtzig Prozent des vereinbarten Entgelts, mindestens aber ein Betrag von netto 200,00 EUR pro entfallendem Verkehrsauftrag zu. Dieser Betrag versteht sich speziell bei Teil-/ oder Zuladungen als Ausgleich für die entstandenen Dispositi

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ons- und Umfuhrkosten sowie nutzlose Mehrkosten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Spediteurs sind ausgeschlossen.

2.10. Abtretungsverbot

Auftraggeber und Spediteur vereinbaren ein gegenseitiges Abtretungsverbot für alle aus Verkehrsverträgen resultierende Forderungen. Gesetzliche Zessionen bleiben unberührt.
2.11. Aufrechnungsverbot gem. Ziffer 19 ADSp 2017

Das Aufrechnungsverbot gem. Ziffer 19 ADSp 2017 bezieht sich ausdrücklich auch auf etwaige Nebenforderungen. Frachtkürzungen sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Anzuwendendes Recht /ausschließlicher Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches Recht (Ziffer 30.1 ADSp 2017).

Der ausschließliche Gerichtsstand für die Geltendmachung des Speditionsentgelt ist bei Geschäften mit Kaufleuten nach Wahl des Spediteurs ausschließlich am Ort der Niederlassung des Spediteurs in Kassel oder am Sitz des Auftraggebers, mit der Einschränkung, dass die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung bei reinen Frachtaufträgen im Sinne von Art. 31 CMR und § 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt (Abweichung von Ziffer 30.3 ADSp 2017).
4. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht (Abweichung von den ADSp 2017)
4.1. Pfand – und Zurückbehaltungsrecht

Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus seinen Tätigkeiten gegenüber Auftraggeber und /oder Empfänger zustehen, ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Obhut befindlichen Gütern und sonstigen Werten.

In Abweichung von Ziffer 20.1 ADSp 2017 darf der Spediteur ein Pfand-/ oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet (wie Ziffer 20.2 ADSp 2003). Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Erteilung des Verkehrsvertrages den Empfänger ggfs. zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen, wenn das erforderlich sein sollte.

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